Produkthaftungsrecht

Wenn Sie als Hersteller Produkte entwickeln und auf den Markt bringen, sehen Sie sich einer besonders strengen Haftung ausgesetzt. Nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) haften Sie nämlich verschuldensunabhängig für jeden Fehler des Produkts, durch den ein Mensch getötet oder verletzt wurde. In diesen Fällen sind Sie als Hersteller unter Umständen auch verpflichtet, ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Der Hersteller haftet auch dann verschuldensunabhängig, wenn durch das fehlerhafte Produkt eine fremde (Privat-) Sache beschädigt wurde, vorausgesetzt es handelt sich um eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt selbst. Schadensersatzansprüche erlischen grundsätzlich zehn Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat.

Übrigens: Die gleiche Haftung trifft Sie auch dann, wenn Sie das Produkt zwar nicht selbst hergestellt, es aber zum Zwecke des Vertriebs aus einem Drittstaat in die Europäische Union eingeführt haben.

Etwas abgemildert wird die strenge Haftung nach dem ProdHaftG dadurch, dass der Geschädigte im Falle einer Sachbeschädigung einen Schaden bis zu 500,00 € selbst tragen muss. Bei Personenschäden gibt es Haftungshöchstbeträge von 85 Millionen €.

Wir wissen, dass der gute Ruf des Unternehmens auf dem Spiel steht, wenn ein Produktfehler behauptet und möglicherweise sogar in den Medien verbreitet wird. Deshalb muss zunächst einmal das Gespräch mit dem oder den Geschädigten im Vordergrund stehen. Sollten sich die Vorwürfe als zutreffend erweisen, setzen wir uns an Ihrer Seite für eine einvernehmliche Lösung ein und prüfen, ob geltend gemachte Schadenspositionen von Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung abgedeckt werden. Handelt es sich hingegen um halt- und substanzlose rufschädigende Behauptungen, so leiten wir für Sie die angemessenen rechtlichen Schritte ein (z.B. Unterlassung, Widerruf oder Schadensersatz). Selbstverständlich vertreten wir Ihre Interessen gegebenenfalls auch gerichtlich.

Zu den Bereichen, in denen wir auf dem Gebiet des Produkthaftungsrechts tätig sind, zählen insbesondere:

  • Chemische Stoffe
  • Erzeugnisse und Zubereitungen
  • Fahrzeuge und Fahrzeugzubehör
  • Konsumgüter
  • Maschinen und Geräte
  • Nahrungsmittel
  • Verpackungsmaterialien