Kündigung
Die Kündigung des Mietverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Was die Voraussetzungen der Kündigung, insbesondere die einzuhaltenden Fristen, angeht, muss danach differenziert werden, ob die Kündigung durch den Mieter oder den Vermieter erfolgt.
Kündigt der Mieter fristgemäß, so muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats erfolgen. Weitere Voraussetzungen sind nicht erforderlich, insbesondere muss die Kündigung nicht begründet werden. Kündigt der Mieter fristlos, so muss ein wichtiger Grund hierfür vorliegen. Dieser ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Kündigt der Vermieter fristgemäß, so hängt die einzuhaltende Frist davon ab, wie lange das Mietverhältnis schon bestanden hat. Zudem kann der Vermieter überhaupt nur dann ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Kündigt der Vermieter fristlos, so muss ein wichtiger Grund hierfür vorliegen. Dieser ist in dem Kündigungsschreiben anzugeben.
Haben Sie Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung Ihres Mieters, so sprechen Sie uns gerne an. Bei einer unwirksamen Kündigung haben Sie weiter Anspruch auf Miete.
Nehmen Sie mit uns auch dann Kontakt auf, wenn Sie selbst kündigen wollen. Wir sagen Ihnen, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, und formulieren gegebenenfalls das Kündigungsschreiben. Beachten Sie, dass eine unwirksame Kündigung und eine hierauf gestützte Räumungsklage erhebliche Kosten verursachen können!
Kontakt
0 22 02 / 95 60 320
Aktuelles
- 10. Juli 2024 Vermieter darf mit verjährtem Anspruch gegen Kautionsrückzahlung aufrechnen
- 14. September 2023 Untervermietung einer Einzimmerwohnung zulässig
- 28. September 2022 Zulässigkeit einer negativen Bewertung bei eBay („Versandkosten Wucher“)