Kaution

Der Mieter schuldet die Zahlung einer Kaution (Mietsicherheit) nur dann, wenn dies vertraglich vereinbart war. Wir empfehlen Ihnen dringend, hierauf bei Abschluss des Mietvertrages zu achten. Bestehen Sie mit Nachdruck darauf, dass der Mieter die Kaution auch vereinbarungsgemäß leistet!

Unser Praxistipp: Geben Sie die Schlüssel zu Ihrem Mietobjekt erst dann aus der Hand, wenn zumindest die erste Rate der Kaution gezahlt ist!

Das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter die Kaution bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anlegt. Es ist aber auch zulässig, eine andere Anlageform zu vereinbaren. Wichtig ist, dass die Anlage vom Vermögen des Vermieters getrennt erfolgt.

Fordert der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution zurück, so wird dieser Rückzahlungsanspruch nicht sofort fällig. Sie haben bis zu sechs Monate Zeit, etwaige Ansprüche gegen den Mieter (z.B. rückständige Miete, Betriebskosten, Schadensersatz) zu prüfen. Sind Nachzahlungen aus noch nicht abgerechneten Betriebskosten zu erwarten, können Sie einen angemessenen Teil der Kaution bis zur endgültigen Abrechnung zurückbehalten.