Kosten

Eine Hemmschwelle, die davon abhalten kann, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, ist die Unkenntnis über die zu erwartenden Kosten. Wir wollen diese Hemmschwelle beseitigen und unseren Mandanten gerade auch in diesem Punkt Transparenz entgegen bringen.

Üblicherweise bemessen sich die Kosten für eine außergerichtliche wie auch für eine gerichtliche Vertretung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dieses orientiert sich an dem Wert des Gegenstandes, über den gestritten wird. Der Gegenstandswert ist leicht zu bestimmen, wenn es um eine konkret zu beziffernde Forderung geht. So ist zum Beispiel bei rückständiger Miete in Höhe von 10.000,00 € der Gegenstandswert 10.000,00 €. Schwieriger ist es hingegen bei einer Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzungen oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung wegen eines Arbeitszeugnisses; denn hier geht es nicht um eine konkrete Summe.

Abrechnung nach dem Gegenstandswert

Ist der Gegenstandswert ermittelt, so bestimmt das RVG entsprechend den Tätigkeitsbereichen des Rechtsanwalts (z.B. Vertretung außergerichtlich oder auch gerichtlich) bestimmte Gebühren. Je höher der Gegenstandswert ist, desto höher sind auch die Gebühren des Rechtsanwalts. Wenn also in dem oben genannten Beispiel der Rechtsanwalt damit beauftragt wird, den Mieter anzuschreiben, um diesen zur Zahlung von rückständiger Miete in Höhe von 10.000,00 € aufzufordern, so beträgt seine Vergütung 725,40 € (zzgl. Auslagen und Steuern). Beträgt die rückständige Miete lediglich 5.000,00 €, so verringert sich auch die Vergütung des Rechtsanwalts auf 393,90 € (zzgl. Auslagen und Steuern).

Unser Praxistipp: Regelmäßig haben Sie in diesen Fällen einen Anspruch gegen den Mieter auf Erstattung der Anwaltskosten! Auch in anderen Fällen ist Ihr Schuldner oftmals zur Erstattung der Anwaltskosten verpflichtet.

Vergütungsvereinbarung

Neben der Kostenabrechnung nach dem RVG kommen auch vertragliche Vereinbarungen über die Vergütung des Rechtsanwalts in Betracht. So kann eine Abrechnung nach Zeit (Stundenhonorar) oder pauschal für die übernommene Dienstleistung vereinbart werden. Bei einer solchen Vereinbarung ist also die Vergütung des Rechtsanwalts nicht abhängig von dem Wert des konkreten Rechtsproblems. Das bedeutet Planungssicherheit.

Sprechen Sie uns gerne auf die entstehenden Kosten bzw. auf eine Vergütungsvereinbarung an!

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, übernehmen wir gerne für Sie auch die Korrespondenz mit dem Versicherer.