Zahlungsverzug

Ein regelmäßig auftretendes Problem bei Mietverhältnissen über Wohn- oder Gewerberaum ist der Zahlungsverzug des Mieters, entweder mit einem Teil oder mit der gesamten Miete. Auch die Verpflichtung zur Nachzahlung von Betriebskosten nach erteilter Betriebskostenabrechnung wird nicht selten ignoriert. Derartige Zahlungsverzögerungen stellen Sie als Vermieter manchmal schon zu Beginn des Mietverhältnisses fest, in anderen Fällen merken Sie erst im Laufe des Mietverhältnisses, dass es Ihr Mieter mit seinen Zahlungsverpflichtungen nicht so genau nimmt.

In diesen Fällen sollten Sie nicht zögern, uns zu kontaktieren, damit sofort die geeigneten Schritte eingeleitet werden können. Als solche kommen sowohl außergerichtliche Maßnahmen in Betracht (z.B. Mahnschreiben, Abmahnung unvollständiger oder verspäteter Zahlungen, Kündigung) als auch gerichtliche (vor allem Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides bzw. Zahlungsklage). Insbesondere sollte frühzeitig besprochen werden, inwiefern eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung sinnvoll erscheint bzw. rechtlich zulässig wäre. Im Grundsatz gilt, dass Sie zur fristlosen Kündigung berechtigt sind, wenn der Mieter zwei Monate hintereinander keine Miete bezahlt hat.

Unser Praxistipp: Lassen Sie sich nicht monatelang von Ihrem Mieter vertrösten! Die Erfahrung lehrt, dass sich hierdurch das Problem oftmals nur verschlimmert.

Übrigens: Befindet sich der Mieter im Verzug mit der Zahlung der Mieter oder der Nebenkosten(nachzahlung), so ist er verpflichtet, die Ihnen dadurch entstehenden Anwaltskosten zu ersetzen.