Vertragswidriges Verhalten

Häufig führt das Verhalten eines Mieters zu Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und dem Vermieter oder auch zwischen den übrigen betroffenen Mietern und dem Vermieter. Zu denken ist hier zum Beispiel an ruhestörenden Lärm oder eine unzulässige Untervermietung. Konflikte in diesem Bereich gehen nicht selten über die vertragliche Beziehung zu dem entsprechenden Mieter hinaus; denn sie beeinträchtigen auch die Interessen der übrigen Mieter. Beschweren sich diese, so sehen Sie sich als Vermieter unter Umständen mehreren Parteien gegenüber, mit denen Sie sich dann auseinander setzen müssen. Hier versuchen wir – soweit möglich – zu vermitteln; denn manchmal lassen sich Konflikte in einem offenen Gespräch mit allen Parteien beseitigen und so lästige und langwierige Auseinandersetzungen vermeiden.

Unser Praxistipp: Mindert ein Mieter mit Recht die Miete wegen vertragswidrigen Verhaltens eines anderen Mieters, so schuldet Ihnen der störende Mieter den Ersatz Ihres Schadens.

Erscheint eine Streitschlichtung aussichtslos, kann nach vorheriger Abmahnung Unterlassungsklage erhoben werden. Auf ein Verschulden des Mieters kommt es in diesem Fall nicht an. Auch besprechen wir mit Ihnen die Möglichkeiten einer Kündigung, gegebenenfalls nach vorheriger Abmahnung.

Zu den häufigsten von Mietern ausgehenden Störungen zählen:

  • Änderung des vereinbarten Nutzungszwecks
  • bauliche Veränderung
  • Beschädigung der Mietsache
  • Demontage von Einrichtungsgegenständen
  • (erhebliche) Geruchsbelästigung
  • (ruhestörender) Lärm
  • unerlaubte Haustierhaltung
  • unzulässige Untervermietung