Mietvertrag
In einigen Fällen ist es empfehlenswert, bereits vor Abschluss des Mietvertrages anwaltlichen Rat einzuholen, um so bestimmte Rechte oder Pflichten von vornherein verbindlich zu klären.
So mag etwa mancher Vermieter bestrebt sein, das Mietverhältnis nur auf bestimmte Zeit einzugehen (sog. Zeitmietvertrag, § 575 BGB). Dies ist aber bei Vermietung von Wohnraum nur in eng begrenzten (Ausnahme-) Fällen zulässig, insbesondere dann, wenn der Vermieter die Räume nach Ablauf der Mietzeit als Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen nutzen will. Wichtig ist, dass der Vermieter dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Tut er dies nicht, gilt nämlich das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Auch mag es für den Vermieter interessant sein, einen Staffelmietvertrag oder einen Indexmietvertrag abzuschließen. Bei diesen erhöht sich die Miete dann automatisch nach Ablauf einer bestimmten Periode.
Wenige Vermieter wissen schließlich, dass bestimmte das Mietverhältnis betreffende Punkte zwar in den handelsüblichen Formularmietverträgen nicht geregelt sind, sich aber dennoch individuell zwischen den Vertragsparteien vereinbaren lassen (z.B. ein Rauchverbot oder das Verbot, bestimmte Tiere zu halten).
Unser Tipp: Lassen Sie sich frühzeitig beraten, damit später kostspielige und zeitaufwändige Auseinandersetzungen vermieden werden!
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