Abmahnung
Eine Abmahnung ist im Bereich des Mietrechts insbesondere in zwei Situationen von Bedeutung.
So setzt zunächst einmal eine Unterlassungsklage wegen vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache (z.B. ruhestörender Lärm, unerlaubte Haustierhaltung) eine vorherige Abmahnung durch den Vermieter voraus. Dies gilt auch dann, wenn der vertragswidrige Gebrauch durch Dritte ausgeübt wird, denen der Mieter die Mietsache überlassen hat. Die Abmahnung muss die Vertragswidrigkeit konkret bezeichnen.
Auch eine Kündigung ist unter Umständen nur dann wirksam, wenn der Vermieter das Verhalten des Mieters zuvor abgemahnt hat oder ihm eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat. Jedenfalls für die außerordentliche fristlose Kündigung schreibt das Gesetz dies grundsätzlich vor. Aber auch vor einer ordentlichen Kündigung durch den Vermieter kann eine vorherige Abmahnung des jeweiligen vertragswidrigen Verhaltens des Mieters zumindest ratsam sein.
Wir sagen Ihnen, ob auch in Ihrem Fall eine vorherige Abmahnung erforderlich ist und formulieren diese gegebenenfalls.
Unser Praxistipp: Im Zweifelsfall vor einer Kündigung zuerst abmahnen!
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