Mietminderung

Weist die vermietete Räumlichkeit Mängel auf, die deren Tauglichkeit aufheben oder mindern, so ist der Mieter berechtigt, die Zahlung der Miete zu verweigern bzw. die Miete zu kürzen. Dieses Recht steht dem Mieter nicht zu bei einer nur unerheblichen Minderung der Tauglichkeit.

Damit der Mieter von seinem Recht Gebrauch machen kann, muss er allerdings den Mangel, aufgrund dessen er die Miete mindern möchte, dem Vermieter vorher anzeigen; denn dem Vermieter muss Gelegenheit gegeben werden, Abhilfe zu schaffen.

Des Weiteren setzt das Recht zur Mietminderung voraus, dass der Mangel nicht schon bei Vertragsschluss bekannt war. Nimmt der Mieter nämlich eine mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels an, so würde er sich zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch setzen, wenn er nun wegen desselben Mangels zur Minderung berechtigt wäre. Er kann in diesem Fall nur unter der Voraussetzung die Miete mindern (oder auch Schadensersatz verlangen), dass er sich seine Rechte bei der Annahme der Räumlichkeit vorbehält.

Häufig kommt es zu Streitigkeiten über die Höhe der Minderung. Hier helfen wir Ihnen gerne weiter und recherchieren für Sie in juristischen Fachdatenbanken nach vergleichbaren Fällen.

Unser Praxistipp: Wenn feststeht, dass dem Mieter ein Minderungsrecht zusteht, können Vereinbarungen im Hinblick auf die Höhe der Mietminderung empfehlenswert sein.