Betriebskosten

Auch im Zusammenhang mit den für Wohn- oder Geschäftsräume anfallenden Betriebs- oder Nebenkosten kommt es häufig zu Streitigkeiten mit Mietern.

Achten Sie unbedingt darauf, dass die Übernahme der Betriebskosten durch die Mieter wirksam im Mietvertrag vereinbart wird! Die Mieter schulden Betriebskosten nämlich nicht automatisch, sondern nur dann, wenn dies wirksam vereinbart worden ist.

Ist vereinbart worden, dass die Mieter monatliche Vorauszahlungen auf die Betriebskosten leistet, so muss der Vermieter hierüber jährlich abrechnen. Diese Frist darf nicht versäumt werden, denn nach deren Ablauf ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter regelmäßig ausgeschlossen!

Im Hinblick auf die einzelnen Rechnungsposten (z.B. Grundsteuer, Müllgebühren, Versicherungen) und den jeweiligen Umlageschlüssel kann es ebenfalls zu Unstimmigkeiten mit den Mietern kommen. Wir überprüfen gerne für Sie die Einwendungen der Mieter.